Autohändler müssen für Autoradios in angebotenen Fahrzeugen GEZ-GebührRundfunkgebühr bezahlen. Man könnte den Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch anders lesen:

(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

§2 (2) RGebStV

und

(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteil-nehmer.

§1 (3) RGebStV

Man könnte auch interpretieren, dass der Händler die Radios in seinen Autos vermutlich nicht zur Beschallung seiner Gebrauchtwagenfreifläche nutzt. Aber das wäre ja gegen die Geldschneiderideologie der GEZ und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Danke für diesen Richterspruch, der das Selbstverständnis der Senderjustitiare und Intendanten wieder einmal eine Wolke höher stuft. Und das angesichts der meist beschissenengrenzwertigen Inhalte. Und dass jetzt keiner kommt mit Phoenix oder der Tagesschau: Die derzeit noch bei ARD und ZDF empfangbare Qualität kostet keine 7,4 Milliarden Euro pro Jahr.

Gerade läuft: “My Kind Of Town” von Frank Sinatra